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Honorar/Kosten

BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 338/01

Der BGH hat festgestellt, daß die Kosten eines Privatgutachtens zu Ursache und Ausmaß von Mängeln als Mangelfolgeschäden zu betrachten sind mit dem Ergebnis, daß der Auftragnehmer auch verpflichtet ist, in dem Fall, daß der Gutachter Mängel feststellt, auch die Gutachterkosten zu bezahlen. Dieser Schadenersatzanspruch entsteht neben dem Nachbesserungsanspruch.
Eine Verzugslage des Auftragnehmers, also eine fruchtlos abgelaufene Frist zur
Nachbesserung ist zur Begründung dieses Zahlungsanspruches nicht zusätzlich erforderlich.
Voraussetzung ist lediglich, daß der Auftragnehmer den Mangel schuldhaft verursacht hat.
Stellt der Gutachter fest, daß keine Mängel vorliegen, so hat der Auftraggeber die Kosten alleine zu tragen.

 

Wir rechnen in der Regel nicht nach Stundensätzen ab.

Dies im Interesse des Kunden/Mandanten.

In der Regel wird bei Auftragserteilung bzw. vorher ein Pauschalhonorar kalkuliert und mittels Aufschlüsselung und Aufstellung der Leistungen schriftlich bestätigt.

Damit sind die Kosten kalkulierbar und gedeckelt.

Diese Form der Abrechnung halten wir für fairer als die Stundenbasis, welche häufig vordergründig preiswerter erscheint, i.d.R. jedoch oft nicht durch den Kunden/Mandanten kontroliert werden kann.

 

Fragen Sie bitte Ihr Vorhaben mit unserem Onlineformular an.

 

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